Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen.
Seit dem 01.01.2019 gilt in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG). (1)
Im Wesentlichen führt das VerpackG einen neuen Verpackungsbegriff ein und überträgt Produktherstellern bzw. Erstinverkehrbringern die Verantwortung dafür, dass mit Ware befüllte Verpackungen verwertet oder zurückgenommen werden. Damit werden auch kleinere Online-Händler adressiert.
Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und [...] typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden (Verkaufsverpackungen); als Verkaufsverpackungen gelten auch Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden [...] (VerpackG § 3 (1))
Seit dem 03.07.2021 gilt ein Änderungsgesetz (Novelle), um das Gesetz von 2019 in mehreren Schritten an die Europäische Gesetzgebung anzupassen. (2)
Registrierungspflicht ab 01.07.2022
Als Teil der Novelle sind Produkthersteller verpackter Ware ab dem 01.07.2022 dazu verpflichtet, sich zu registrieren. Bei Digistore24 betrifft das Vendoren, die Versandprodukte in Deutschland vertreiben.
Registrierungspflicht für Vendoren
- Die Registrierungspflicht dient zur "Verbesserung und Unterstützung des wirksamen Überwachungs- und Durchsetzungsrahmens der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung." Dazu "wird die Registrierungspflicht aus § 9 VerpackG erweitert". (3)
- Die Registrierungspflicht gilt für Digistore24-Vendoren, die Versandprodukte in Deutschland vertreiben.
- Die Registrierungspflicht gilt nicht für Digistore24 (siehe rechtliche Informationen).
- Im Rahmen des Gesetzes gelten Digistore24-Vendoren als Hersteller (engl. Producer). Für Hersteller gilt:
Wer Verpackungen mit Ware befüllt und in Deutschland in Verkehr bringt (Hersteller/Erstinverkehrbringer), muss sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Verpackungsregister LUCID unter Angabe seiner Verpackungsart registrieren. Diese Pflicht gilt ab dem 1. Juli 2022 unabhängig von der jeweiligen Verpackungsart [...] ( 4)
Dazu zählen Vendoren, die
- eine leere Verpackung mit einer Ware befüllen und erstmals in Deutschland in Verkehr bringen (Erstinverkehrbringer)
- eine verpackte Ware nach Deutschland importieren und hier erstmals in Verkehr bringen (Importeur)
- einen Sitz im Ausland haben und die Ware nach Deutschland senden
- einen Sitz in Deutschland haben und die Lieferung veranlassen
- Digistore24 prüft die Registrierung regelmäßig. Wenn du dich mit denselben Angaben registriert hast wie in Digistore24, erkennt Digistore24 deine Registrierung automatisch. Es kann zwei Werktage dauern, bis Digistore24 die Registrierung im Verpackungsregister LUCID erfasst hat, da die Registerdatenbank nur nachts aktualisiert wird. Beachte die rechtlichen Konsequenzen bei Missachtung der gesetzlichen Registrierungspflicht.
HinweisBeachte bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID, dass deine Registrierungsdaten mit deinen Angaben in Digistore24 übereinstimmen müssen:
- Gib denselben Firmennamen an wie in Digistore24. Wenn du keinen Firmennamen angegeben hast, verwende denselben Namen.
- Gib dieselbe Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-ID an wie in Digistore24.
Hier gelangst du zum LUCID-Verpackungsregister:
https://lucid.verpackungsregister.org/Hersteller/Registrierung/Teil-1.
Registrierungsstatus prüfen
Du kannst prüfen, ob Digistore24 deine Registrierung im LUCID-Register erkannt hat.
Gehe wie folgt vor:
- Öffne in der Vendor-Ansicht Konto > Details.
- Scrolle herunter bis zur Karte LUCID-Verpackungsregister. Hier siehst du die an dich gestellten Anforderungen und ob deine Registrierung erkannt wurde.
Quellen und Informationen
-
Volles Gesetz beim Bundesministerium der Justiz:
http://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/index.html(Stand: 15.06.2022) -
(1) Erklärungen zu VerpackG für Hersteller und Vertreiber:
https://verpackungsgesetz-info.de
(Stand: 15.06.2022) -
(2) Gesetzesänderungen (Novelle)
https://verpackungsgesetz-info.de/wp-content/uploads/2022/04/fin_in3.pdf
(Stand: 15.06.2022) -
(3) Zusammenfassung
https://www.verpackungsgesetz.com/themen/das-neue-verpackungsgesetz-verpackg2-2021/
(Stand: 15.06.2022) -
(4) Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
https://www.verpackungsregister.org/verpackungsregister-lucid/zum-verpackungsregister-lucid/auf-einen-blick-registrierung
(Stand: 15.06.2022) -
Häufig gestellte Fragen, beantwortet durch das Bundesumweltamt:
https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/produktverantwortung-in-der-abfallwirtschaft/verpackungen/fragen-antworten-verpackungen-verpackungsabfaelle
(Stand: 15.06.2022)
Rechtliche Informationen
Zusammenfassung und Einordnung der Begriffe “Hersteller” und “Vertreiber” im Sinne des Verpackungsgesetzes
Für die Registrierungspflicht i.S.d §9 Abs.1 VerpackG bedarf es der Auseinandersetzung und der Einordnung der Begrifflichkeiten des Herstellers und Vertreibers, da die Registrierungspflicht nach §9 Abs.1 VerpackG lediglich den Hersteller trifft.
Im §3 Abs.14 VerpackG ist der Hersteller definiert. Hersteller im Sinne des Gesetzes ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Nach §3 Abs.14 S.2 VerpackG gilt auch derjenige als Hersteller, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
Nach unserer Auffassung ist der Vendor als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes anzusehen, da dieser erstmals die Verpackungen gewerbsmäßig einführt. Hierunter fallen Erstinverkehrbringer, die die Serviceverpackungen mit Waren befüllen und an Kunden weitergeben. Dieser Prozess wird von Digistore24 nicht vorgenommen. Vielmehr obliegt dieser Vorgang den Vendoren. Diese führen die Verpackungen der Waren somit erstmals gewerbsmäßig ein und sind dadurch als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes anzusehen.
Zudem regelt das Gesetz unter §3 Abs. 12 VerpackG den Begriff des Vertreibers. Vertreiber im Sinne des Gesetzes ist jeder, der unabhängig von der Vertriebsmethode oder den Handelsstufen Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Das Geschäftsmodell von Digistore24 entspricht eindeutig dem Begriff des Vertreibers nach §3 Abs. 12 VerpackG, da Digistore24 als Reseller die Produkte (lediglich) vertreibt und nicht die Ware erstmalig auf den Markt einführt.
Die Differenzierung zwischen §3 Abs. 12 und Abs.14 des Verpackungsgesetzes spricht eindeutig für die Einstufung von Digistore24 als Vertreiber und nicht der Einordnung als Hersteller.
Eine solche Differenzierung des Gesetzes würde andernfalls ins Leere laufen, sofern Digistore24 neben den Vendoren ebenfalls als Hersteller anzusehen wäre. Zudem ergebe sich die Frage, wer unter dem Begriff des Vertreibers im Sinne des §3 Abs. 12 VerpackG erfasst sein sollte, wenn Digistore24 mit seinem Geschäftsmodell als Reseller nicht unter dem Begriff des Vertreibers, sondern unter dem Herstellerbegriff zu subsumieren wäre.
Diese Differenzierung des Gesetzes zwischen den Begrifflichkeiten spiegelt mithin den Willen des Gesetzgeber wider, eine derartige Differenzierung im Geschäftsleben auch im Gesetz zu berücksichtigen. Daher liegt nahe. dass eine solche Differenzierung zwischen den Begrifflichkeiten vom Gesetzgeber gezielt normiert wurde.
Zudem lassen sich hier Parallelen zu anderen Rechtsregelungen und den Begrifflichkeiten des Herstellers heranziehen. Als Beispiele sollen der §4 Abs.1 und Abs. 2 ProdHaftG sowie der §950 Abs.1 BGB herangezogen werden.
Im §4 Abs.1 und Abs.2 des ProdHaftG heißt es:
"(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt."
Hersteller eines Produkts im Sinne des §4 Abs.1 ProdHaftG ist mithin, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat, wer sich als Hersteller am Produkt ausgibt oder wer das Produkt in den europäischen Wirtschaftsraum gem. §4 Abs.2 ProdHaftG eingeführt hat.
Das Endprodukt wird weder durch Digistore24 hergestellt noch durch Digistore24 erstmalig in den Wirtschaftsraum eingeführt. Dieser Vorgang erfolgt durch die Vendoren.
Zudem spricht die Begrifflichkeit des Herstellens einer neuen beweglichen Sache im Sinne des §950 Abs.1 BGB ebenfalls für die Einordnung der Vendoren als Hersteller.
Im §950 BGB heißt es:
“Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache,....”
Hersteller im Sinne des §950 BGB ist mithin derjenige der aus Verarbeitung, Umbildung etc. eine neue bewegliche Sache herstellt. Dies ist zweifelsfrei der Vendor, da Digistore24 mit dem Herstellungsprozess keine Berührungspunkte aufweist.
Mithin kann auch unter diesen zusätzlichen Betrachtungsweisen Digistore24 nicht als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes angesehen werden.
Es soll berücksichtigt werden, dass die zusätzlichen Beispiele lediglich den Begriff des Herstellers verdeutlichen soll. Die Differenzierung und Legaldefinitionen des Gesetzgebers im Verpackungsgesetz sprechen unabhängig von der Betrachtung anderer Regelungen, für die Einordnung von Digistore24 als Vertreiber nach §3 Abs.12 VerpackG. Als Vertreiber trifft Digistore24 somit keine Registrierungspflicht im Sinne des §9 VerpackG. Diese Pflicht trifft lediglich den Vendor als Hersteller. Die Registrierung der Vendoren im Verpackungs-Register LUCID wird daher von Digistore24 geprüft, bevor ein Verkauf über die Plattform erfolgen wird.