Muss ich als Vendor hinsichtlich des neuen Widerrufsrechts etwas an meiner Seite verändern?
Nein. Die Veränderungen nehmen wir für dich vor. Es genügt die Kenntnisnahme.
Wird sich die Widerrufsbelehrung für Kunden verändern?
Digistore24 ist als Verkäufer dazu verpflichtet, den Kunden über sein Widerrufsrecht per Widerrufsbelehrung zu informieren. Dies erfolgt durch den Footer des Bestellformulars und die Bestellbestätigung, die via E-Mail versendet wird. Diese Widerrufsbelehrung wird zum 13.06.2014 den neuen gesetzlichen Regelungen entsprechend aktualisiert.
Wo überall gilt das neue Widerrufsrecht?
Das neue Widerrufsrecht gilt europaweit. Der Firmensitz von Digistore24 befindet sich in Deutschland.
Wie bekommt der Kunde Zugang zum gesetzlich geforderten Muster-Widerrufsformular?
Dieses Formular wird ihm von Digistore24 zur Verfügung gestellt. Formular herunterladen.
Kann ich als Anbieter von digitalen Produkten das Widerrufsrecht erlöschen lassen?
Ja. Mit der Änderung des Widerrufsrechts wird in § 312g BGB u. a. eindeutig geregelt, dass auch digitale Güter und Downloads vom Widerruf ausgeschlossen sein können. Voraussetzung ist aber, dass der Kunde vorab explizit darauf hingewiesen worden ist und dem Erlöschen des Widerrufsrechts ausdrücklich (per Checkbox) zugestimmt hat. Wir von Digistore24 haben das für dich bereits getestet. Das Ergebnis war ein dramatischer Conversion-Einbruch zwischen 20 % und 50 %, wenn eine solche Checkbox auf dem Bestellformular vorhanden ist. Besteht keine solche Checkbox, so bleibt es beim 14-tägigen Widerrufsrecht. Wenn du dennoch eine Checkbox für das Erlöschen des Widerrufsrechts wünschst, so kannst du diese einstellen unter Einstellungen > Rückgaberegelung.
Darf ich als Vendor dem Kunden das Geld auch nach einem längeren Zeitraum als 14 Tage (z. B. 60 Tage) erstatten?
Das darfst du, wie bisher auch.
Wie kann ich Digistore24 darüber informieren, welche Umtauschregelung/Garantieregelung ich als Vendor bevorzuge?
Die Einstellungen kannst du unter Einstellungen > Rückgaberegelung vornehmen.
Welche wesentlichen Änderungen des Widerrufsrechts betreffen Online-Händler im Detail?
- Wegfall der Möglichkeit einer Einräumung eines Rückgaberechts statt des Widerrufsrechts. Ab dem 13.06.2014 wird kein gesetzliches Rückgaberecht mehr gewährt. Es existiert künftig nur noch ein (europaweit einheitliches) Widerrufsrecht.
- Reform der gesetzlichen Ausnahmetatbestände des Widerrufsrechts. Nach wie vor gibt es weite Bereiche, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen wird. Der insofern neue Paragraph § 312 g Abs. 2 Satz 1 BGB neue Fassung enthält einen vollharmonisierten, abschließenden Katalog der vorgegebenen Verbraucherrichtlinie. Ein Widerrufsrecht besteht daher nicht bei:
- Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB n. F.)
- Verträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können und deren Verfallsdatum schnell überschritten würde (§ 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB n. F.)
- Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB n. F.)
- Verträgen zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (§ 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BGB n. F.)Verträgen zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat (§ 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB n. F.)
- Verträgen zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BGB n. F.)
- Verträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnementverträgen (§ 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB n. F.)
- Verträgen zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 4 Kapitalanlagengesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten (§ 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BGB n. F.)
- Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB
n. F.) - Verträgen, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen die Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar im einen vom Versteigerer durchgeführten auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerungen) (§ 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BGB n. F.)
- Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich erlangt hat, oder hinsichtlich solcher beim Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden (§ 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 BGB n. F.)
- Verträgen zur Erbringung von Wett- und Lotterieleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§ 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 BGB n. F.)
notariell beurkundeten Verträgen; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312 d Abs. 2 BGB gewahrt sind (§ 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 BGB n. F.)
- Widerrufsfrist. Ab dem 13.06.2014 gilt nur noch eine europaweit einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 BGB n. F.). Was die Widerrufsfrist und den Beginn der Widerrufsfrist angeht, bestehen allerdings erhebliche Schwierigkeiten. Darauf wird im Folgenden noch eingegangen.
- Ende des Widerrufsrechts. Nach derzeitiger Rechtslage ist es immer noch möglich, dass das Widerrufsrecht gar nicht erlischt, wenn z. B. der Unternehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht des Verbrauchers belehrt hat. Ab dem 13.06.2014 erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers in jedem Fall spätestens nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen nach Beginn des Widerrufsrechts.
- Widerrufserklärung. Bisher kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht auch dadurch ausüben, dass er die nicht gewünschte Ware zurücksendet. Dies ist geändert. Ab dem 13.06.2014 sollte aus einer Widerrufserklärung des Verbrauchers eindeutig hervorgehen, dass er seine Vertragserklärung widerruft. Die bloße Rücksendung der Ware reicht nicht aus, es sei denn, es ist so mit dem Verbraucher ausdrücklich geregelt worden, dass dies ausreichen soll.
- Form der Widerrufserklärung. Die Erklärung des Widerrufs ist nicht mehr an die Einhaltung einer Textform gebunden. Mit dem 13.06.2014 gibt es keine Formerfordernis mehr für die Widerrufserklärung. Das heißt, es ist ab dem 13.06.2014 auch möglich, dass der Verbraucher den geschlossenen Vertrag telefonisch widerruft. Dies ist insbesondere wesentlich dafür, dass in der Widerrufsbelehrung zwingend nunmehr auch entgegen der bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich eine Telefonnummer angegeben werden sollte.
- Pflicht des Unternehmers zur Bereitstellung eines Muster-Widerrufsformulars. Ab dem 13.06.2014 ist der Onlinehändler zwingend verpflichtet, dem Verbraucher ein sog. Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Dies soll dem Verbraucher die Möglichkeit bieten, den Widerruf mit Hilfe des bereitgestellten Formulars zu erklären. Der Verbraucher wiederum sollte diese Erklärung nicht zwingend nutzen. Der Unternehmer sollte sie allerdings zwingend zur Verfügung stellen.
- Deckelung der Hinsendekosten zugunsten der Onlinehändler. Mit dem 13.06.2014 sollte der Onlinehändler zwar die Hinsendekosten erstatten, diese sind allerdings der Höhe nach gedeckelt. Das heißt, der Onlinehändler sollte künftig nur die Hinsendekosten in der Höhe erstatten, soweit sie für den von ihm angebotenen günstigsten Standardversand angefallen sind.
- Rücksendekosten. Mit dem 13.06.2014 hat der Verbraucher grundsätzlich auch die Kosten der Rücksendung unabhängig vom Warenwert zu tragen. Damit hat die sog. 40,00-€-Klausel ausgedient. Diesbezüglich sollten also die Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden, d. h., diese Klausel sollte ersatzlos entfernt werden. Denn ab dem 13.06.2014 trägt grundsätzlich der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, und zwar unabhängig vom Preis der zurückzusendenden Sache, wenn der Onlinehändler den Verbraucher von dieser Pflicht unterrichtet hat. Diese Verpflichtung zur Tragung der Rücksendekosten gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Rücksendekosten selbst zu tragen, oder wenn der Unternehmer es versäumt hat, den Verbraucher über seine Kostentragungspflicht zu informieren. Sofern es sich allerdings um nicht paketversandfähige Ware handelt, sollte der Unternehmer den Verbraucher bereits in der Widerrufsbelehrung über die Höhe dieser Rücksendekosten informieren.
- Rücksendung nicht paketversandfähiger Ware. Zukünftig sollte auch der Verbraucher nicht paketversandfähige Ware an den Unternehmer zurücksenden. Bisher war es so, dass diese bei dem Verbraucher abgeholt wurde. Das bedeutet also nunmehr, dass der Verbraucher grundsätzlich auch Speditionsware selbst an den Unternehmer verschicken sollte. Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach wie vor mit dem Verbraucher vereinbart wird, dass die Ware von dem Unternehmer abgeholt wird.
- Abwicklung des Widerrufs/Rückabwicklung. Mit dem 13.06.2014 sollte der Verbraucher die empfangene Leistung spätestens nach 14 Tagen zurückgewähren. Allerdings sollte auch der Unternehmer ab dem 13.06.2014 innerhalb von 14 Tagen den Kaufpreis zurückerstatten. Dies sollte unter Verwendung desselben Zahlungsmittels erfolgen, mit welchem der Verbraucher geleistet hat. Dies wiederum kann allerdings mit dem Verbraucher ausdrücklich anders vereinbart werden. Hier dürften sich allerdings Schwierigkeiten ergeben, wenn man dies plakativ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln will.
- Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers. Mit dem 13.06.2014 kann der Unternehmer die Rückzahlung des Kaufpreises allerdings so lange zurückhalten, bis der Verbraucher die Widerrufsware zurückgesandt hat bzw. zumindest deren Absendung nachgewiesen hat. Damit entfällt das Risiko, dass der Unternehmer seiner Ware „hinterherläuft“. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht selbstverständlich dann nicht, wenn er selbst angeboten hat, die Ware beim Verbraucher abzuholen.
- Wertersatz. Ab dem 13.06.2014 wird nur noch Wertersatz vom Verbraucher für einen Wertverlust der Ware geschuldet. Das heißt, der Verbraucher hat dem Unternehmer nur dann Wertersatz zu leisten, wenn der Wertverlust der Widerrufsware auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, welcher zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war, und er hierüber vom Unternehmer entsprechend in der Widerrufsbelehrung belehrt worden ist.